Bekanntmachung des Zweckverbandes Gewerbepark Weeze – Goch über die Erteilung der Genehmigung der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weeze und der 122. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Goch

Datum

Lage:   Goch/Weeze, südlich der L77, südöstlich des Gewerbegebietes Goch-Süd, nördlich der Autobahn A57, beidseits der Ortsgrenze, bzw. des Gocher Grenzweg

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark Weeze – Goch hat in der Sitzung am 27.11.2023 die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weeze und die 122. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Goch abschließend beschlossen. Mit Antrag vom 30.11.2023 wurden der Bezirksregierung Düsseldorf diese Flächennutzungsplanänderungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt.

Die Genehmigung der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weeze und der 122. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Goch gilt mit Ablauf des 02.01.2024 gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt.

Die Erteilung der Genehmigung durch Fristablauf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB werden die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weeze und die 122. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Goch mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weeze und die 122. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Goch, die Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB kann jedermann bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Gewerbepark Weeze – Goch im Rathaus der Stadt Goch, Abteilung Stadtplanung, Markt 2, 3. Obergeschoss während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Flächennutzungsplanänderungen, die Begründung einschließlich dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können auch unter https://www.gewerbepark-weeze-goch.de/bauleitplaene eingesehen werden.

Hinweise

  1. Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie Rechtsfolgen
    Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB
    1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband Gewerbepark Weeze – Goch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
  2. Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
    Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen diese Flächennutzungsplanänderungen nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden es sei denn,
    1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    2. die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weeze und die 122. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Goch sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    3. der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
    4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband Gewerbepark Weeze – Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 31.01.2024
Der Verbandsvorsteher
In Vertretung

Koenen