Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung des Zweckverbandes “Gewerbepark Weeze-Goch” vom 16. Februar 2017 in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung mit Beschluss vom 10.07.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes „Gewerbepark Weeze-Goch“ voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit | |
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 282.030 € |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 282.030 € |
im Finanzplan mit | |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf | 282.030 € |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf | 282.030 € |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 0 € |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeitauf | 0 € |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 € festgesetzt.
§ 6
Die Verbandsumlage wird auf 280.830 € festgesetzt und von den Verbandsmitgliedern gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes „Gewerbepark Weeze-Goch“ vom 05.03.2017 aufgebracht.
§ 7
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 GO NRW gelten als erheblich, wenn sie die Wertgrenze in Höhe von 10.000,00 € überschreiten.
§ 8
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung gelten die als Anlage zum Haushaltsplan beigefügten Bewirtschaftungsregeln.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit wurde die im § 6 der Haushaltssatzung festgesetzte Verbandsumlage vom Landrat des Kreises Kleve als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 24.07.2024 genehmigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, |
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, |
c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder |
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband Gewerbepark Weeze-Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. |
Goch, 31.07.20243
gez.
(Knickrehm)
Verbandsvorsteher