Bekanntmachung der erteilten Genehmigung der 104. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Goch

Datum

Mit Verfügung vom 05.10.2021, Az.: 35.02.01.01-25Goc-104-1596, hat die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark Weeze – Goch am 09.06.2021 beschlossene 104. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.
Lage: Zweckverbandsgebiet – nordöstlich der B67, zwischen dem Gocher Grenzweg und dem Gewerbegebiet Goch-Süd, (siehe Skizze).

Grafische Darstellung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 2 Gewerbepark Weeze – Goch (Rechte: Zweckverband Gewerbepark Weeze – Goch

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wird die Änderung des Flächennutzungsplanes mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Die 104. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der Begründung, die einen Umweltbericht beinhaltet, sowie der zusammenfassende Erklärung bei Stadtverwaltung Goch als Geschäftsstelle des Zweckverbandes Weeze-Goch in der Abteilung Stadtplanung und Bauordnung im Dienstgebäude Markt 2, 3. Obergeschoss, Zimmer 3.29, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt des Flächennutzungsplanes, der Begründung mit dem Umweltbericht und der Zusammenfassenden Erklärung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung mit dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können auch unter https://www.gewerbepark-weeze-goch.de/bauleitplaene eingesehen werden.

Hinweise

1. Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie Rechtsfolgen

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  • und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Goch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

2. Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO.NRW)

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.NRW) kann gegen die Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die 104. Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 11.10.2021
Der Verbandsvorsteher
gez. Knickrehm